Ergotherapie Praxis Rahmann - Kompetenz mit Herz seit 1999

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DER ERGOTHERAPEUTEN E.V.


Die Verordnung von Ergotherapie

In den Heilmittel-Richtlinien in der Neufassung, nach § 92 SGB V, gültig seit 01.07.2004, wird das so formuliert:

» Vor der Erstverordnung von Maßnahmen der Ergotherapie ist einen Eingangsdiagnostik notwendig. Dabei sind störungsbildabhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen, um einen exakten Befund zu Schädigungen bzw. Funktionsstörungen sowie Fähigkeitsstörungen zu erhalten. Auch vor Folgeverordnungen bzw. Verordnungen außerhalb des Regelfalles ist die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. Dies betrifft insbesondere psychische bzw. psychiatrische Krankheitsbilder mit entsprechenden Schädigungen und Fähigkeitsstörungen. Dabei können auch Fremdbefunde berücksichtigt werden.
Therapierelevante Befundergebnisse sind auf dem Verordnungsvordruck (Rezept) anzugeben. Bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die gegebenenfalls notwendige Einleitung anderer ärztlicher oder rehabilitativer Maßnahmen bzw. für die mögliche Beendigung oder Fortsetzung einer Ergotherapie. Der Vertragsarzt entscheidet  störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik er durchführt oder veranlasst. «

Das heißt im Prinzip nichts anderes, als dass der behandelnde Arzt entscheidet, ob eine ergotherapeutische Maßnahme erforderlich ist. Ebenfalls entscheidet dieser, ob Folgebehandlungen durchgeführt werden sollen. Die Befundergebnisse werden auf dem Rezept dokumentiert, die der Patient in der Ergotherapie-Praxis seiner Wahl abgibt.


Das "Rezept" für Ergotherapie

Das "Rezept" für Ergotherapie ist die sogenannten Heilmittelverordnung. Der weiter unten gezeigte Vordruck wird vom Arzt ausgefüllt, unterschrieben und an den Patienten ausgehändigt. Mit diesem Ergotherapie-Rezept kann der Patient zu einer Ergotherapie-Praxis seiner Wahl gehen und die Behandlung dort durchführen lassen. Auf dem Rezept steht vermerkt, welche Behandlung(en) für den Patienten vorgesehen sind. Auf der Rückseite des Rezeptvordruckes muss der Patient später den jeweiligen Erhalt der Behandlung mit seiner Unterschrift bestätigen.

Ergotherapie Verordnungen außerhalb des Regelfalles müssen von der jeweiligen Krankenkasse genehmigt werden (außer die Kasse hat auf das Genehmigungsverfahren verzichtet). Die Krankenkasse trägt die Begründung der Entscheidung auf der Rückseite ein.

Vordruck einer Heilmittel-Verordnung für Ergotherapeutische Maßnahmen


Detaillierte Informationen zum Verordnungsvordruck für Maßnahmen der Ergotherapie

  • Patienten-Daten, der Name und die Nummer der Krankenversicherung, die Arzt - Nr. und das Verordnungsdatum
  • Es muss entsprechend angekreuzt werden, ob gebührenpflichtig/gebührenfrei bzw. Unfall/ Unfallfolgen.
  • Ankreuzfeld EWR/CH (Europäischer Wirtschaftsraum/ Schweiz) Hier wird ein Kreuz bei Personen gesetzt, die in einer ausländischen Krankenkasse versichert sind und in Deutschland behandelt werden (z.B. Grenzgänger). Diese Patienten haben beim Arzt das Muster 80/81 zu unterschreiben, um zu versichern, nicht zum Zweck einer Behandlung eingereist zu sein.
  • Verordnung nach Maßgabe des Heilmittelkataloges (Regelfall). Eine Erstverordnung liegt dann vor, wenn es sich um die erste Heilmittelverordnung für einen Patienten zu einer bestimmten Diagnose handelt. Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Diagnose eines Patienten als Folgeverordnung. Der Heilmittelkatalog bestimmt je nach Diagnose, ob Folgeverordnungen möglich sind. Die Anzahl der verordneten Behandlungen wird durch die neue Gesamtverordnungsmenge begrenzt.
  • Verordnungen außerhalb des Regelfalles – der Arzt kann abweichend von der, im Heilmittelkatalog festgelegten Gesamtverordnungsmenge, weitere Behandlungen verordnen. Für diese Verordnungen muss der Arzt jedoch eine medizinische Begründung abgeben.
  • Gruppentherapie falls bei der Indikation angebracht.
  • "Behandlungsbeginn spätestens am xx.xx.xxxx" – wird vom Arzt kein Datum eingetragen, muss die Therapie innerhalb von 14 Tagen beginnen. Der Arzt kann einen kürzere oder längere Frist bestimmen.
  • Hausbesuch – falls der oder die Patientin nicht in die Praxis kommen kann.
  • Therapiebericht – der Arzt kann einen schriftlichen Bericht über den Therapieverlauf nach Ende der Behandlungsserie anfordern.
  • Verordnungsmenge nach den Maßgaben im Heilmittelkatalog
  • Heilmittel nach Maßgabe des Heilmittelkataloges
  • Anzahl pro Woche/ Therapiefrequenz – der Arzt hat die Möglichkeit, die Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche nach medizinischen Gründen vorzugeben. Ist keine Therapiefrequenz vorgegeben, liegt die Therapievereinbarung im Ermessensspielraum des Therapeuten. 
  • Indikationsschlüssel Für die jeweilige Diagnosegruppe muss vom Arzt eine Schlüsselnummer angegeben werden (z.B. EN2 für Erkrankungen des Nervensystems nach Vollendung des 18. Lebensjahres).
  • Diagnose und Leitsymptomatik, Befunde – damit der Therapeut übergangslos und effizient mit der Therapie beginnen kann, werden die Diagnose und die Leitsymptomatik (Schädigung/ Funktionsstörung) sowie weitere relevante Befunde/ Begleiterkrankungen übermittelt. Spezifizierung der Therapieziele werden vom Arzt, sofern erforderlich, näher erläutert.
  • "medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles"
    Hier erfolgt die Angabe von medizinischen Gründen durch den Arzt. Sollte der Platz von 3 Zeilen nicht ausreichen, können die Ausführungen auf einem Beiblatt ergänzt werden.

   
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